Palma (Blick in die Ferne des Mittelmeers)
Schutzschirmverfahren in Eigenverantwortung
wenn die Krise erstmal eingetreten ist, eröffnet die Insolvenzverordnung dem Schuldner sowohl mit der (vorläufigen) Eigenverwaltung als auch dem Schutzschirmverfahren Möglichkeiten, das unter Druck geratene Unternehmen in Eigenregie wirtschaftlich wieder auf die Beine zu stellen ...
Es geht dabei um die durchaus charmante Option, ein Insolvenzverfahren ohne einen vom Gericht bestellten (vorläufigen) Insolvenzverwalter durchzuführen und so das in die Krise geratene Unternehmen in Eigenregie wirtschaftlich wieder auf Kurs zu bringen. Beide Verfahrensarten sind gleichermaßen geeignet den angestrebten Erfolg zu erreichen, unterscheiden sich aber vor allem hinsichtlich der Antragsvoraussetzungen und dem Umfang der eingeräumten Rechte.
Die Geschäftsleitung kann die Geschicke des Unternehmens weiter leiten, sie behält vollumfänglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, die in einem Regelinsolvenzverfahren spätestens mit Eröffnung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter übergehen und den Unternehmer dadurch praktisch „entmündigen“ würden.
Ziel der Verfahren ist es, das Unternehmen dem Unternehmer zu erhalten und es nicht – wie in einer Regelinsolvenz üblich – zu zerschlagen bzw. ganz oder in Teilen zu verkaufen. Während ein „normales Insolvenzverfahren“ auf Abwicklung programmiert ist, wird das Unternehmen bei der Eigenverwaltung im Rahmen eines Insolvenzplans entschuldet.
Auch das vorbezeichnete Szenario ist ein Spezialisten-Thema, diese komplexe Aufgabe zu lösen. Wir haben aktuell mit entsprechenden Fachleuten Kooperationsvereinbarungen getroffen, die wir in diesen Fällen immer zurate ziehen.